Spenden von der Steuer absetzen – Sonderausgaben oder direkter Abzug?
Es gibt mehrere Arten von Spenden, die du von der Steuer absetzen kannst. So darfst du eine Spende als Geldleistung erbringen oder Sachleistungen liefern. Aber auch eine Spende von „Zeit“ ist möglich. Dabei betätigst du dich ehrenamtlich und verzichtest auf die Vergütung. Doch welche Spenden kannst du als Sonderausgaben absetzen?
Spenden an steuerbegünstigte Organisationen absetzen
Steuerbegünstigte Organisationen sind unter anderem gemeinnützige Vereine, Hochschulen, politische Parteien oder auch Stiftungen. Du kannst auch eine Spende an Kirchen leisten. Um die Spende nachzuweisen, musst du dir dafür eine Quittung ausstellen lassen. Diese sogenannte Spendenquittung enthält den Betrag und die genauen Daten zum Spendenempfänger.
Kannst du Spenden ohne Spendenquittungen von der Steuer absetzen?
Ja, du kannst eine Spende auch ohne Quittung von der Steuer absetzen. Für Spenden bis zu einer Höhe von 200 Euro reicht es aus, einen Nachweis über die Bareinzahlung oder einen Kontoauszug einzusenden. Dabei ist nicht der gesamte Kontoauszug relevant, sondern lediglich der Posten, mit dem du die Buchung nachweist. Sofern die Spende an eine gemeinnützige Organisation ging, ist dieser vereinfachte Nachweis erlaubt. Prinzipiell musst du dafür keine Belege einreichen, aber für den Fall der Fälle aufbewahren. Das Finanzamt hat das Recht, jederzeit nachzufragen und sich die Belege vorlegen zu lassen. Für diesen Fall sollten die Nachweise natürlich da sein. Die Finanzbehörden haben sowieso sehr viele Rechte 🙂
In der Regel werden die Spenden bei den Sonderausgaben eingetragen und mindern dein zu versteuerndes Einkommen. Das Einkommen wird dann um diese Beträge vermindert. Das hat zur Folge, dass deine Steuerlast von einem kleineren Betrag berechnet wird.
Es gibt allerdings auch Spenden, welche du direkt von der Steuerlast abziehen darfst. Dabei handelt es sich um Parteispenden.
Spenden direkt von der Steuerschuld abziehen
Parteispenden kannst bis zu einem gewissen Betrag direkt von der Steuerschuld abziehen. Dadurch ist die Steuerersparnis deutlich höher, als wenn das zu versteuernde Einkommen verringert wird. Parteispenden sind der Höhe nach begrenzt. Singles dürfen im Jahr 3.300 Euro an Parteispenden steuerlich geltend machen. Gemeinsam veranlagte Personen demzufolge 6.600 Euro.
Dabei ziehst du die Hälfte des Spendenbetrages direkt von der Steuerschuld ab. Allerdings gilt hier der Höchstbetrag von 825 Euro für Singles und 1.650 Euro für Paare.
Wenn du als Single eine Parteispende in Höhe von 1.650 Euro abgibst, darfst du also direkt 825 Euro von der Steuerlast abziehen. Spendest du beispielsweise 1.000 Euro, ziehst du 500 Euro direkt ab. Bei einer Spende in Höhe von 2.000 Euro sieht es dann schon anders aus. Du darfst nur 825 Euro direkt abziehen. Doch was ist mit dem Rest?
Den übrigbleibenden Betrag machst du bei den Sonderausgaben geltend. Ein Beispiel:
Als Single spendest du 3.000 Euro an eine Partei. Diesen Betrag teilst du für die Steuer auf:
Für den direkten Steuerabzug setzt du also 1.650 Euro an und ziehst die Hälfte (825 Euro) unmittelbar von der Steuerschuld ab. Da du aber nur 1.650 Euro für die Minderung der Steuerschuld angesetzt hast, bleiben dir noch 1.350 Euro übrig. Diesen Betrag machst du bei den Sonderausgaben in der Steuererklärung geltend.
Die Rechtsgrundlagen für die Parteienspende findest du im Einkommenssteuergesetz wieder:
„(2) Zuwendungen an politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes sind, sofern die jeweilige Partei nicht gemäß § 18 Absatz 7 des Parteiengesetzes von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen ist, bis zur Höhe von insgesamt 1 650 Euro und im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten bis zur Höhe von insgesamt 3 300 Euro im Kalenderjahr abzugsfähig. Sie kannst nur insoweit als Sonderausgaben abgezogen werden, als für sie nicht eine Steuerermäßigung nach § 34g gewährt worden ist.“
Wie setzt du eine Aufwandsspende ab?
Eine Aufwandsspende entsteht, wenn du ehrenamtlich arbeitest und dafür kein Geld bekommst. Dieses Vorgehen kann unter anderem wie eine Übungsleiterpauschale gesehen werden. Diese kannst du pauschal von den Sonderausgaben abziehen. Allerdings musst du dem Finanzamt im Vorfeld mitteilen, dass du diese Option für dich in Anspruch nehmen möchtest.
Prinzipiell darfst du nur Spenden in Höhe von 20 % deiner Gesamteinkünfte von der Steuer absetzen. Spendest du mehr, kannst du die weiteren Prozente im Folgejahr absetzen. In diesem Falle spricht man von einem „Spendenvortrag“. So wird deine Spende also auf 2 Jahre verteilt.