Entfernungspauschale – so setzt du die Fahrtkosten von der Steuer ab
Die täglichen Fahrtkosten zum Arbeitsplatz kannst du von der Steuer absetzen. Mit der Entfernungspauschale holst du dir den nicht unerheblichen Posten zurück. Der Vorteil der Entfernungspauschale ist, dass du keine lästigen Belege sammeln musst. Die täglichen Fahrtkosten werden als Werbungskosten aufgeführt und gehören bei der Steuererklärung in die „Anlage N“.
Wo steht das mit der Entfernungspauschale?
Es ist immer wieder interessant, zu wissen, wo du die Vorgaben findest. In Deutschland stehen solche Dinge in Gesetzen, in dem Fall ist es das Einkommensteuergesetz (EStG). Konkret findest du die Regelung zu den Fahrtkosten im Einkommensteuergesetz § 9 „Werbungskosten“.
9 Absatz 4 Einkommensteuergesetz sagt uns:
„Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte auf sucht eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 EUR anzusetzen, höchstens jedoch 4500 € im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4500 € ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.„
Es ist allerdings nicht möglich, Hin- und Rückfahrt von der Steuer abzusetzen. Wenn du die Entfernungspauschale nutzen anwenden möchtest, darfst du lediglich die einfache Entfernungsstrecke angeben. Wichtig ist, dass nur die tatsächlich angefallenen Fahrten zum Arbeitsplatz zählen. Du darfst also nur die Tage abrechnen, die du wirklich zum Arbeitsplatz gefahren bist. Zeiten im Homeoffice, Urlaub oder währende einer Arbeitsunfähigkeit zählen nicht dazu. Meistens akzeptiert das Finanzamt ca. 220 Tage im Jahr, wenn du eine Fünf-Tage-Woche hast. Es kann allerdings sein, dass auch dafür hin und wieder einmal Belege verlangt werden.
Musst du immer die kürzeste Straßenverbindung angeben?
Ob du für die Berücksichtigung der Entfernungspauschale immer die kürzeste Wegstrecke angeben musst, ist ebenfalls gesetzlich geregelt. Dazu schaust du wieder ins Einkommensteuergesetz. Im § 9 Abs. 4 EStG findest du die folgenden Ausführungen:
„Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt wird.“
Es ist also nicht immer erforderlich, wirklich den kürzesten Weg anzugeben. Du kannst auch eine andere Straßenverbindung nehmen, wenn du dadurch nachweislich nicht so lange unterwegs sein wirst. Das bedeutet, dass eine stark frequentierte Strecke oft mit Stau oder mehr Unfällen einhergehen kann. Eine Umgehungsstraße ist meist etwas länger, allerdings kann die Fahrzeit dafür deutlich verkürzt werden. Dies solltest du als Begründung anführen, falls das Finanzamt nachfragt.
Welche Vorteile hat die Abrechnung über die Entfernungspauschale?
Die Entfernungspauschale hat für dich den Vorteil, dass du keine Belege sammeln musst. Die Entfernungspauschale wird dir immer gezahlt, unabhängig davon, ob du mit dem privaten Pkw, der Bahn, dem Fahrrad oder auch den öffentlichen Verkehrsmitteln gefahren bist. Es ist immer möglich, die Entfernungspauschale anzusetzen, um so die Fahrtkosten von der Steuer abzusetzen. Wenn du regelmäßig mit der Bahn fährst und die tatsächlichen Kosten den Höchstbetrag von 4.500 Euro übersteigen, dann macht die Abrechnung über die Entfernungspauschale keinen Sinn mehr.
Was ist, wenn die öffentlichen Verkehrsmittel teurer sind?
Wenn du die öffentlichen Verkehrsmittel nutzt, kannst du prinzipiell die Entfernungspauschale verwenden und so die Fahrtkosten von der Steuer absetzen. In manchen Fällen ist es sogar klüger, das auch zu tun. Wohnst du allerdings weiter weg und hast eine längere Anreise, können die öffentlichen Verkehrsmittel hohe Kosten verursachen. Allerdings findet dann die Entfernungspauschale keine Anwendung mehr und die höheren Kosten müssen gegebenenfalls (bei Nachfrage) nachgewiesen werden. Dies ist aber nur dann erforderlich, wenn die tatsächlich angefallenen Kosten auch den maximalen Pauschalbetrag von 4.500 Euro pro Jahr überschreiten.
Haben behinderte Menschen einen höheren Freibetrag?
Behinderten Menschen wird oft ein sogenannter Nachteilsausgleich gewährt. Dieser zeigt sich in verschiedenen Lebensbereichen, so auch bei den Fahrtkosten und der Anwendung der Entfernungspauschale. Während der gesunde Arbeitnehmer lediglich die einfache Fahrt zur Tagesstätte ansetzen kann, ist dies bei Menschen mit einer Behinderung anders. Dazu müssen Sie einen anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 70 haben. Es reicht aber schon ein Grad der Behinderung von 50 und zusätzlich das Merkzeichen G im Schwerbehindertenausweis. So können behinderte Menschen den doppelten Weg ansetzen, also sowohl die Fahrt zum Arbeitsplatz, als auch die Rückfahrt nach Hause. Für jeden Kilometer werden 0,30 Euro anerkannt.